Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in W.. Nach dem Mietvertrag waren die Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2002. Die Beklagten übergaben den Klägern die Wohnung am 1. März 2002.
Mit Schreiben vom 4. März 2002 forderten die Kläger die Beklagten zur Beseitigung verschiedener in der Wohnung festgestellter Mängel und zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf und setzten ihnen hierzu eine Frist bis zum 15. März 2002; zugleich kündigten sie an, nach Fristablauf eine Mängelbeseitigung durch die Beklagten abzulehnen und sie statt dessen durch Dritte auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagten kamen der Aufforderung nicht nach. Die Kläger beseitigten die von ihnen behaupteten Mängel selbst. Sie beziffern die Renovierungskosten auf 5.060,22 EUR; hiervon haben sie Gegenforderungen der Beklagten wegen einer Mietkaution und aus Nebenkostenguthaben in Höhe von insgesamt 1.506,81 EUR in Abzug gebracht.
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