Autor: Spreng |
Auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zu prüfen. Sowohl einzelnen Wohnungseigentümern als auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO vorliegen: Die Partei kann die Prozesskosten nicht (vollständig) aufbringen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
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