BGH - Urteil vom 08.03.2024
V ZR 119/23
Normen:
WEG a.F. § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
MietRB 2024, 161
NJW 2024, 1817
MDR 2024, 765
WuM 2024, 355
NZM 2024, 516
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 C 37/20 WEG
LG Itzehoe, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 3/22

Vereinbarung einer Alleineigentümerstellung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage; Drittschützender Charakter der Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet

BGH, Urteil vom 08.03.2024 - Aktenzeichen V ZR 119/23

DRsp Nr. 2024/6987

Vereinbarung einer Alleineigentümerstellung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage; Drittschützender Charakter der Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet

Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG a.F. § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BauNVO § 10 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand