I. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Aufforderung der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer, künftig Mitglieder eines Mietervereins nicht mehr als Anwälte zu vertreten, wenn sie - in ihrer Eigenschaft als Justitiare des Vereins - in derselben Angelegenheit für diese Mitglieder bereits tätig waren.
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