I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier versetzt aneinander gebauten, viergeschoßigen Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Anschluß eines sog. skandinavischen Holzofens an den an ihrem Wohnzimmer vorbeiführenden sog. Notkamin zu beseitigen.
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