A) Berufung des Beklagten
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht den Ersatz der Wiederherstellungskosten (§ 326 BGB) verlangen, weil diesem Anspruch die vom Beklagten erhobene dauernde rechtshindernde Einrede der Verjährung gemäß § 558 BGB a.F. entgegensteht.
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