Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung des Senats vom 8. 1. 2007 verwiesen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist und in der es u a. wie folgt heißt:
" In pp.
beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung und ergänzend zu den Ausführungen des Amtsgerichts ist folgendes zu bemerken:
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