Die Kläger sind seit dem Jahre 1960 Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten L. weg in B.. Das Mietobjekt war bis zum Jahre 1994 öffentlich gefördert, die Preisbindung ist mittlerweile abgelaufen. Die früher in der Kostenmiete enthaltenen Betriebskosten wurden nachträglich aus der Kostenmiete herausgerechnet und dann aufgrund einer Umstellungserklärung gesondert auf die jeweiligen Mieter der Objekte umgelegt.
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