BayObLG - Beschluss vom 07.03.2002
2Z BR 6/02
Normen:
FGG § 15 ; WEG § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 326
Vorinstanzen:
LG München I -- 1 T 18068/97 ,
AG München UR II 592/95 ,

Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters durch Rechtsbeschwerdegericht - Bestimmtheit von Anträgen im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 6/02

DRsp Nr. 2002/9081

Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters durch Rechtsbeschwerdegericht - Bestimmtheit von Anträgen im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden.2. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; die Anträge sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig.«

Normenkette:

FGG § 15 ; WEG § 43 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der verfahrensgegenständliche Streit betrifft die Erforderlichkeit von Sanierungsarbeiten an einer Wohnanlage; nunmehr geht es nur noch um die Mängelbeseitigung im Dachbereich einschließlich des Wintergartens. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.1.1999 (NZM 1999, 769) Bezug genommen.