I.
Der verfahrensgegenständliche Streit betrifft die Erforderlichkeit von Sanierungsarbeiten an einer Wohnanlage; nunmehr geht es nur noch um die Mängelbeseitigung im Dachbereich einschließlich des Wintergartens. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.1.1999 (NZM 1999,
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