Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29
I. Der Antragsteller ist mit 5 von 17 Wohnungen Miteigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft Bachstr. 121. Deren erster WEG -Verwalter nach der Aufteilung des Altbaus im Jahre 1989 war bis Ende 1994 der - im Handelsregister als Einzelkaufmann eingetragene - Antragsgegner. Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung eines für die Instandsetzung des Gebäudes und seiner 5 Wohnungen geleisteten Kostenbeitrags des Antragstellers.
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