Autor: Weber |
Das WEMoG verfolgte durch die Neuregelung folgende Zwecke:852)
Nach Ansicht des Rechtsausschusses bedurfte die grundsätzlich umfassende Vertretungsmacht des Verwalters der Einschränkung. Sie besteht deshalb nicht beim Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen.853)
852) | RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 48. |
853) | Rechtsausschuss zum RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/22634, S. 43. |
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