Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das Verfahren vor dem Prozessgericht zutreffend auf insgesamt 1.272.680,08 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die Klage richtet sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach der Jahresmiete, die 565.635,58 EUR beträgt. Der Streitwert für den bezifferten Widerklageantrag zu 1) beträgt 141.408,90 EUR.
Den Streitwert für den mit Widerklageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Betriebspflicht hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht gemäß § 3 ZPO auf 565.636,60 EUR, also auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festgesetzt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|