Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mitte Klage auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers in der von ihm bewohnten, von der Beklagten gemieteten Wohnung erhoben sowie auf Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses in Höhe von 480,00 EUR. Der Kläger beabsichtigte das Zimmer zu einem Mietzins von 240,00 EUR monatlich unterzuvermieten. Der Rechtsstreit hat dann mit einem Vergleich geendet, dessen Zustandekommen das Amtsgericht Mitte durch Beschluss festgestellt hat. Anschließend hat das Amtsgericht Mitte durch Beschluss vom 01. August 2005 den Streitwert auf 3.360,00 EUR festgesetzt und den Vergleichswert auf bis zu 3.000,00 EUR. Dabei hat das Amtsgericht den auf Zustimmung zur Untervermietung gerichteten Klageantrag zu 1. gemäß § 3 ZPO in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 5 GKG n. F. auf den Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses festgesetzt.
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