I.
Die Parteien haben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht über Mietzinsforderungen betreffend Gewerberäume für die Zeit von März bis Dezember 2004 gestritten. Vor dem Landgericht haben sie sich am 14. September 2006 nicht nur über die streitgegenständliche Forderung verglichen, sondern darüber hinaus auch Einigkeit darüber erzielt, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2005 berechtigt die monatliche Bruttowarmmiete für den gemieteten Friseursalon um 8% mindert und deswegen keine Instandsetzung verlangt (Ziff. 2 des Vergleichstextes).
Das Landgericht hat im Hinblick auf diese zusätzliche Vergleichsregelung deren Wert auf 600,- EUR festgesetzt.
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