Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung
BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 46/03
DRsp Nr. 2005/4302
Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung
Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i.S. von § 8ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt. Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt oder beruft er sich darauf, dass der Nutzungsvertrag auf Lebenszeit geschlossen sei, so greift die Vorschrift des § 9ZPO ein.