I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schafften im Jahr 1990 ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in N an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte hierfür einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 14 266 DM jährlich aus einer Bemessungsgrundlage von 285 311 DM.
Im Streitjahr 1992 bauten die Kläger das Dachgeschoss des Einfamilienhauses zu einer 58,66 qm großen Einliegerwohnung aus, die sie ihren volljährigen, in A bzw. B studierenden Töchtern aufgrund einer mündlichen Vereinbarung unentgeltlich überließen.
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