KG - Beschluss vom 20.03.2002
24 W 56/01
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 159
KGReport-Berlin 2002, 193
NZM 2002, 568
ZMR 2002, 696
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 212/00 WEG - 30.01.2001,
AG Charlottenburg - 70 II 400/99 WEG,

S/M-STUDIO in Teileigentum

KG, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 24 W 56/01

DRsp Nr. 2002/13343

S/M-STUDIO in Teileigentum

»1. Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für sadomasochistisch veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluss, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde. 2. Eine geltungserhaltene Reduktion eines Eigentümerbeschlusses im Sinne einer Änderung des Wortlauts bei einer zu weiten Fassung kann vom Gericht im Rahmen einer Beschlussanfechtung nicht vorgenommen werden.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I.