1.
Die Beklagte vermietete den Klägern durch Vertrag vom 15. 3. 1997 eine in der S in Berlin gelegene Wohnung zu einem Nettokaltmietzins von monatlich 1.450,00 DM. Der Mietzins sollte sich ab dem 15. 3. 1998 auf 1.493,50 DM, ab dem 15. 3. 1999 auf 1.538,31 DM und ab dem 15. 3. 2000 auf 1.584,45 DM erhöhen.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten u. a. Rückzahlung überzahlten Mietzinses für die Zeit von März 1997 bis Januar 2000.
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