AG Wiesbaden, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 1266/17
LG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 108/17
Schätzung des Werts bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen; Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme durch einen Wohnungseigentümer i.R.e. optischen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Farbwahl des Fassadenanstrichs)
BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V ZB 254/17
DRsp Nr. 2018/9413
Schätzung des Werts bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen; Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme durch einen Wohnungseigentümer i.R.e. optischen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Farbwahl des Fassadenanstrichs)
Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen; als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen auswerten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 sowie BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17).WEG § 46 Abs. 1
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