AG Hamburg-Mitte, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 48/14
LG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 162/14
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzungen des Vewalters; Möglichkeit der Verpflichtung des Verwalters zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Wege einer Klage; Haftung bei Verursachung von Schäden am Sondereigentim durch vom Verwalter beauftragten Handwerker, Bauleiter oder Architekten
BGH, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen V ZR 125/17
DRsp Nr. 2018/9187
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzungen des Vewalters; Möglichkeit der Verpflichtung des Verwalters zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1WEG im Wege einer Klage; Haftung bei Verursachung von Schäden am Sondereigentim durch vom Verwalter beauftragten Handwerker, Bauleiter oder Architekten
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15).Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.BGB § 278
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