BGH - Beschluss vom 01.03.2011
XI ZB 26/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LB Braunschweig, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3602/04
OLG Braunschweig, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 195/06

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen XI ZB 26/08

DRsp Nr. 2011/6233

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung

Enthält die Berufungsbegründung wenigstens zu einem Punkt eine § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist sie insgesamt zulässig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Bezug auf die Beklagte zu 1) als unzulässig verworfen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.741,47 €.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht.