I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer fassten in ihrer Versammlung vom 13.3.2001 verschiedene Beschlüsse. Diese focht der Antragsteller am 17.4.2001 zunächst umfassend und ohne Begründung gerichtlich an.
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