BGH - Urteil vom 22.03.2024
V ZR 141/23
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2024, 352
MDR 2024, 833
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 94/22
LG Frankfurt/Main, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 92/22

Richten einer Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung des Begriffs der Verwaltung

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - Aktenzeichen V ZR 141/23

DRsp Nr. 2024/7032

Richten einer Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung des Begriffs der Verwaltung

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums "der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurde.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 15. Juni 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte bilden eine verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der im Jahr 2001 beurkundeten Teilungserklärung heißt es unter § 6:

"Ein Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt werden. Der Zustimmung des Verwalters bedarf es nicht. ..."

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. November 2021 veräußerte die Klägerin ihr Wohnungseigentum an eine Erwerberin. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Veräußerung.