Die Beklagten hatten eine Wohnung des Klägers in D. gemietet. Der Mietvertrag vom 27. Mai 1992 enthält in § 2 Ziff. 1 Buchst. b aa (im Folgenden: § 2) die Formularklausel:
"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen1, die für beide Vertragsteile verbindlich sind, zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden".
In der vorgedruckten Fußnote 1 zu § 2 des Mietvertrags heißt es:
"Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen betragen für Wohnraum z.Zt.:
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