Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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