AG Rudolstadt, vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 2 C 139/99
DRsp Nr. 2009/7417
Rechtsfolgen vorbehaltloser Zahlung der Miete
Die analoge Anwendung des § 539BGB auf Fälle, in denen einem Mieter nachträglich ein Mangel der Mietsache bekannt wird, er aber gleichwohl den Mietzins vorbehaltlos weiterzahlt, fand im bis zum 31.08.2001 geltenden Recht schon keine Stütze. Daher lebt das Mietminderungsrecht auch mit der gem. § 545BGB a.F. zu erstattenden Mängelanzeige auch im Falle vorbehaltloser Zahlung der Miete wieder auf.