Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W.. Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch einen Restbetrag von 36,36 EUR. Dieser Forderung liegt unter anderem zu Grunde:
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