OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2011
I-19 W 38/10
Normen:
BGB § 633; BGB § 634; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Fundstellen:
MDR 2011, 843
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 386/03

Rechtsfolgen der durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzten Frist zur Nacherfüllung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen I-19 W 38/10

DRsp Nr. 2011/6619

Rechtsfolgen der durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzten Frist zur Nacherfüllung

1. Die durch einzelne Erwerber von Wohnungseigentum gesetzte Frist zur Nacherfüllung kann auch die Rechtsgrundlage für die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte schaffen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, sich auf diese Fristsetzung zu stützen und nach Fristablauf darüber zu entscheiden, ob von vornherein gemeinschaftsbezogene Rechte (Minderung, kleiner Schadensersatz) oder Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung sowie Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz bzw. Vorschuss geltend gemacht werden sollen. (amtlicher Leitsatz) 2. Eine erneute vorsorgliche Fristsetzung durch die Gemeinschaft ist unschädlich und verändert die Rechtslage nach Ablauf der zuvor durch einzelne Erwerber gesetzten Frist nicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 634; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;

Gründe

I.