Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in H., die Beklagte ist die Vermieterin. Mit Schreiben vom 16. September 2002 erteilte die Beklagte eine Abrechnung über die angefallenen Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2001. Unter Berücksichtigung der von den Klägern erbrachten Vorauszahlungen von 1.411,20 EUR errechnete die Beklagte einen Betrag von 262,09 EUR zu ihren Gunsten. Die Abrechnung für das Jahr 2002 wies unter Anrechnung der Vorauszahlungen der Kläger von insgesamt 1.227,10 EUR eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 211,34 EUR aus.
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