OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2002 - Aktenzeichen 24 U 181/01
DRsp Nr. 2005/7659
Rechte des Mieters bei Mängeln eines Mietobjekts
Besteht ein Mietobjekt (hier: Betriebsgelände mit Aufbauten) aus mehreren funktionalabtrennbaren Einzelteilen und sind einzelne hiervon mit Mängel behaftet, so ist die Minderung des Mietzinses am konkreten Miet-Gebrauchswert dieses Bereichs zu bemessen.