Auf die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 08.02.2017, Az.
Bezüglich der Beklagten zu 1) - 3) wird die Klage insoweit abgewiesen, als sie gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) in Ziffer 1 des vorgenannten Urteils verurteilt wurden, die Gebäudezufahrt, die sich in der nordseitigen, zur Parkfläche auf dem Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 1 der Gemarkung T. /V. angrenzenden, Außenwand des auf dem Grundstück der Fl.-Nr. 1/2 stehenden Gebäudes befindet, zurückzubauen.
4. 6. II. III. IV. V. VI. VII.
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