Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ihrer ehemaligen Vermieterin und aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, weil die Beklagte bei winterlichen Verhältnissen den Gehweg vor dem Haus und den Übergang auf die Straße (zum Weiterweg zu der mitvermieteten Garage) so unzureichend gesichert habe, dass sie gestürzt sei und sich schwer durch einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenks verletzt habe.
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