Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die Beweisfunktion des § 566 BGB a. F.; der Leerstand zahlreicher Ladenlokale in einem Einkaufszentrum betrifft das Unternehmerrisiko
OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 3 U 209/00
DRsp Nr. 2002/5911
Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die Beweisfunktion des § 566BGB a. F.; der Leerstand zahlreicher Ladenlokale in einem Einkaufszentrum betrifft das Unternehmerrisiko
1. Handelt für eine Vertragspartei ein Vertreter, so genügt die Unterschrift des Vertreters, allerdings muss die ordnungsgemäße Vertretung in der Urkunde zum Ausdruck kommen um der Beweisfunktion als Normzweck des § 566BGB a.F. genügen. Auch aus Praktikabilitätsgründen können diese Anforderungen an die gesetzliche Schriftform nicht herabgesetzt werden.2. Der anfängliche oder sich später ergebende Leerstand zahlreicher Ladenlokale in einem Einkaufszentrum mit negativen Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn stellt nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich der Mieter und nicht der Vermieter zu tragen hat.