Der Beklagte war vom 9. Juni 1993 bis zum 30. April 1997 Zwangsverwalter einer vermieteten Wohnung in Berlin, die der Klägerin gehörte. Der Mieter W. verstarb am 8. Februar 1997. Nach seinem Tode präsentierte sich die Wohnung in einem völlig verwahrlosten Zustand, den die Klägerin im März 1998 durch Desinfektion, Reinigung, Entrümpelung und Renovierung beheben ließ. Ihre Gesamtaufwendungen hierfür in Höhe von 67.178 DM verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung ersetzt, daß er seiner Erhaltungspflicht als Zwangsverwalter nicht nachgekommen sei.
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