Die Berufung der Klägerin ist begründet, da die Beklagte zur Zahlung des erhöhten Mietzinses auch für das Jahr 1999 verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 162 BGB zu Lasten der Klägerin nicht vor. Die Beklagte kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass die Klägerin die in ihrem Schreiben vom 15.1.1998 genannte Bedingung für die Aufschiebung der Mieterhöhung vereitelt hätte.
Die Klägerin hat danach den Verzicht auf die Mieterhöhung für eine weiteres Jahr davon abhängig gemacht, dass die Beklagte eine Gasetagenheizung in die Mieträume einbaut, wobei Voraussetzung hierfür (nämlich den Einbau) sein sollte,
"...dass die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden und wir keinerlei Einwendungen gegen die Art des Einbaus haben".
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