Erläuterungen und Beschlussvorschlag zu TOP . "Installation einer Wallbox"
Der Wohnungseigentümer, Herr X hat mit Schreiben vom . beantragt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Tiefgarage die technischen Voraussetzungen schafft, damit er von seinem Stellplatz aus künftig ein noch anzuschaffendes E-Auto aufladen kann.
Zur
Information: Es handelt sich um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, auf die ein Eigentümer Anspruch hat, wenn
die bauliche Veränderung angemessen ist und durch sie die Wohnanlage nicht
grundlegend umgestaltet oder ein einzelner Eigentümer gegenüber anderen
unbillig benachteiligt wird. Ein solcher Ausschlussgrund ist aktuell nicht
ersichtlich. Die Kosten der Maßnahme trägt gem. § 21 Abs. 1
Satz 1 WEG der Eigentümer, der deren Durchführung verlangt hat. Umgekehrt
darf auch nur er die Installation nutzen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG).
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