I.
Die Beteiligte zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses in Rheine. Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter.
Am 06.10.1980 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss zur Aufstellung von Funkantennen gefasst:
"Ferner beschloss die Eigentümerversammlung einstimmig, dass das Aufstellen von Funkantennen auf dem Gebäude genehmigt wird. Die Genehmigung ist jedoch beim Verwalter einzuholen. Vom Verwalter wird jeweils ein Antennenvertrag abgeschlossen."
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