1.) Da der Mietvertrag für die Dauer von acht Jahren fest abgeschlossen war, endete er nicht mit dem Auszug des Beklagten am 30.4.1990. Eine wirksame Kündigung zu diesem Zeitpunkt ist von keiner der Parteien ausgesprochen worden. Daß ein ausdrücklicher Aufhebungsvertrag das Mietverhältnis zum 30.4.1990 beendet hätte, wird nach Abschluß des Verfahrens 36 C 259/90 des Amtsgerichts Neuss, in welchem diese Frage zwischen den Parteien streitig war, hier nicht geltend gemacht.
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