AG Hamburg, vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 47 C 666/00
DRsp Nr. 2009/7455
Mietminderung bei Eröffnung eines Fensterbordells
Die Eröffnung eines Fensterbordells im Souterrain des Hauses nach Abschluss des Mietvertrages begründet dann kein Recht zur Mietminderung, wenn die einzelnen Zimmer separate Eingänge zur Straße hin aufweisen und es somit zu Beeinträchtigungen im Treppenhaus des Mietshauses nicht kommen kann.