Mieterrechte bei Einstellung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 6 a 75/01
DRsp Nr. 2003/16698
Mieterrechte bei Einstellung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters
1. Stellt das Energieversorgungsunternehmen die Belieferung eines Mehrfamilienmietshauses mit Gas (für die Zentralheizung) und mit Hausstrom wegen Zahlungsverzugs seines Vertragspartners - des Vermieters - ein, so wird damit gegenüber den Mietern keine verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1BGB ausgeübt.2. Die Mieter können ein Recht auf Belieferung mit Gas und Hausstrom (bzw. einen Anspruch auf Aufhebung der Liefersperre) weder auf einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328BGB noch auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützen;3. Beurteilung der Liefersperre (Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgers) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsmissbrauchs.
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