OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.02.2002
3 Wx 348/01
Normen:
WEG § 5 § 13 § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 805
NZM 2002, 443
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1102/00
AG Düsseldorf - 291 II 127/00 WEG ,

Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über Verbot der Änderung von Bodenbelägen der im Sondereigentum befindlichen Balkone

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 348/01

DRsp Nr. 2002/5562

Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über Verbot der Änderung von Bodenbelägen der im Sondereigentum befindlichen Balkone

»Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wonach die ursprünglich lose Verlegung der - durch Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen - Bodenbeläge auf den Balkonen (mit Rücksicht auf einen zu besorgenden erhöhten Kontroll- und Wartungsaufwand der im Gemeinschaftseigentum stehenden Isolierung) nicht geändert werden darf und im Zuge einer Erneuerung der Abdichtung wieder hergestellt werden muss, greift in das Sondereigentum des betroffenen Wohnungseigentümers ein und ist deshalb wegen nicht vorhandener bzw. überschrittener Regelungskompetenz nichtig.«

Normenkette:

WEG § 5 § 13 § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft... in Düsseldorf. Die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der Anlage.

Nach § 2 Nr. 3 e der Teilungserklärung vom 05. Dezember 1984 gehören zum Sondereigentum die "Innenteile und der Belag der Balkone und Loggien, soweit vorhanden".

In der Eigentümerversammlung vom 12. April 2000 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich:

"Die ursprüngliche lose Verlegung der Bodenbeläge auf den Balkonen darf nicht geändert und muss im Zug einer Erneuerung der Abdichtung wiederhergestellt werden".