I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft... in Düsseldorf. Die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der Anlage.
Nach § 2 Nr. 3 e der Teilungserklärung vom 05. Dezember 1984 gehören zum Sondereigentum die "Innenteile und der Belag der Balkone und Loggien, soweit vorhanden".
In der Eigentümerversammlung vom 12. April 2000 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich:
"Die ursprüngliche lose Verlegung der Bodenbeläge auf den Balkonen darf nicht geändert und muss im Zug einer Erneuerung der Abdichtung wiederhergestellt werden".
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|