LG Mühlhausen, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 56/04
AG Nordhausen, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 525/02
Kündigungsfrist für vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen, aber erst später begonnenen Mietverhältnissen
BGH, Beschluß vom 19.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 336/04
DRsp Nr. 2006/25985
Kündigungsfrist für vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen, aber erst später begonnenen Mietverhältnissen
»§§ 564 Abs. 1, 564 cBGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.«