Kündigungsfrist für den Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 3 C 576/01
DRsp Nr. 2003/16938
Kündigungsfrist für den Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB)
Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass alle in einen Vertrag aufgenommenen Regelungen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden, unabhängig davon, ob sie zwingendes oder dispositives Recht enthalten (vgl. Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 573 cBGB Rdn. 8 ff.). Ist also in einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag eine zum Nachteil des Mieters von § 573 cBGB n.F. abweichende Kündigungsregelung enthalten, so bleibt diese auch für solche Kündigungen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des neuen Mietrechts ausgesprochen werden.