Kündigungsfrist für den Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 15 b C 22/01
DRsp Nr. 2003/16863
Kündigungsfrist für den Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB)
Sind in einem vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform (1.9.2001) abgeschlossenen Formularmietvertrag über Wohnraum die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2BGB a.F. wörtlich wiedergegeben, so stellt dies grundsätzlich keine vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB dar mit der Folge, dass für den Mieter - unabhängig von der bisherigen Mietdauer - die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1BGB n.F. gilt.