Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Antragsgegner zum Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten zu verpflichten sowie im Anschluss daran eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung durchzuführen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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