BGH - Urteil vom 22.03.2024
V ZR 81/23
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 974
WuM 2024, 228
MDR 2024, 561
MietRB 2024, 136
NJW 2024, 1587
NZM 2024, 418
RdW 2024, 439
ZfIR 2024, 268
NJW-Spezial 2024, 354
Rpfleger 2024, 323
DNotI-Report 2024, 78
ImmWert 2024, 36
GuG 2024, 247
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 482 C 5657/21
LG Lüneburg, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 56/22

Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Beschließung einer von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichenden Verteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - Aktenzeichen V ZR 81/23

DRsp Nr. 2024/4163

Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Beschließung einer von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichenden Verteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

a) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.