Die am Montag, den 23. September 2000, eingelegte und mit der am 22. November 2000 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründete Berufung der Beklagten zu 2) richtet sich gegen das am 17. August 2000 verkündete und der Beklagten zu 2) am 21. September 2000 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) verfolgt mit der Berufung ihren in erster Instanz nur teilweise erfolgreichen Widerklageantrag wegen Mietzinsanteilen für Mai und November 1999, die ihr vom Landgericht in Höhe von 2.640,96 DM nebst Zinsen wegen einer Aufrechnung der Klägerin mit Rückzahlungsansprüchen der Miete aus Minderung wegen Feuchtigkeit in dem von der Klägerin u.a. angemieteten Lagerraum in der Zeit von November 1998 bis zum 15. September 1999 aberkannt worden sind, weiter.
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