Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Leistungen ab Mai 2018 wird verworfen.
II.Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Ausstellung einer Bescheinigung für die Kindergeldkasse sowie für die Krankenkasse wird abgelehnt.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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