1. Am 1. Oktober 1973 schlossen die Beklagte und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann mit Frau E. M. einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 23 des Hauses B. D. in Berlin. Die Klägerin ist inzwischen durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten.
Die Vertragsparteien vereinbarten in § 1 des Mietvertrages eine Mietzeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1974. § 2 des Mietvertrages lautet wie folgt:
"Wird dieser Vertrag nicht spätestens 3 Monate und 8 Tage vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeit jedes Mal um 12 Monate."
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 teilte die Beklagte der für die Klägerin tätigen Hausverwaltung folgendes mit:
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