OLG München - Beschluss vom 02.10.2008
34 Wx 33/08
Normen:
ZPO § 563 Abs. 2 ; GBO § 19 § 77 § 80 Abs. 3 ; BGB § 878 ;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 12
OLGReport-München 2009, 84
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 516/07
AG Regensburg,

Keine Bindung an Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei verändertem Sachverhalt

OLG München, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 33/08

DRsp Nr. 2008/20087

Keine Bindung an Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei verändertem Sachverhalt

1. Der auf eine Rechtsbeschwerde ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Anweisung an das Grundbuchamt, ein Vorkaufsrecht einzutragen, bindet grundsätzlich nicht nur das Grundbuchamt sondern auch das Landgericht und den Senat selbst (§ 563 Abs. 2 ZPO); diese Bindung entfällt, wenn sich der Sachverhalt geändert hat.2. Eine Bindung kann hinsichtlich eines neuen, in dieser Entscheidung nicht gewürdigten Grundes nicht bestehen; darauf, ob die zuvor entscheidenden Gerichte den Umstand hätten erkennen und berücksichtigen können, kommt es nicht an.3. Die Eintragung muss durch den zur Zeit der Eintragung in seinem Recht Betroffenen bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 2 ; GBO § 19 § 77 § 80 Abs. 3 ; BGB § 878 ;

Gründe: